Satzung

des Siegerländer Heimat- und Geschichtsvereins e.V. Siegen

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Siegerländer Heimat- und Geschichtsverein e.V. Siegen“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Siegen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein hat das Ziel, die Landeskunde, die Regionalgeschichte und den Heimatgedanken zu fördern.
  5. Der Verein ist Mitglied im Westfälischen Heimatbund.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Zur Erreichung seines Ziels obliegen dem Verein folgende Aufgaben:

  1. Der Verein fördert die Kenntnis der Regional- und Landesgeschichte auf allen Gebieten der Geschichtswissenschaft sowie der Historischen Hilfswissenschaften, einschließlich familien- und wappenkundlicher Forschungen.
  2. Der Verein unterstützt den Natur-, Landschafts- und Baudenkmalschutz sowie die Pflege des Stadt- und Dorfbildes.
  3. Der Verein fördert die Pflege von Brauchtum, Mundart sowie Volkskunst und unterstützt Heimatstuben.
  4. Der Verein betreibt Jugendarbeit. Diese wird durch Vereinsmitglieder ausgeführt, die berechtigte Jugendleiter sein müssen. Sie sind ehrenamtlich tätig und dem Vorstand verantwortlich.
  5. Der Verein fördert die Sammlungen des Siegerlandmuseums und unterstützt die Bibliothek im Oberen Schloss, die in der 1928 erfolgten Stiftung der Bibliothek des Siegerländer Heimatvereins ihren Ursprung hat, u.a. durch Neuzuweisungen. Er unterhält einen ständigen Schriftentausch mit der Bibliothek der Universität Siegen.
  6. Der Verein betreibt die Herausgabe von Schriften, insbesondere der Zeitschrift „Siegerland – Blätter des Siegerländer Heimat- und Geschichtsvereins e.V.“ sowie der Reihen „Beiträge zur Geschichte der Stadt Siegen und des Siegerlandes“ und „Beiträge zur Siegerländer Familienkunde“. Er beteiligt sich an der Herausgabe des „Siegerländer Heimatkalenders“.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der Regelungen in § 4 Nr. 3 der Vereinssatzung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Ämter des Vereins sind grundsätzlich Ehrenämter. Der Vorstand kann bei Bedarf für seine Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Notwendige Auslagen werden vom Vorstand auf Nachweis erstattet. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Die Erstattung von Auslagen für vereinsfremde Zwecke ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. ) durch Tod,
  2. ) durch Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand geschehen kann und mit dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam wird,
  3. ) durch Ausschluss, der nur durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann; über einen etwaigen Widerspruch des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung; das betroffene Mitglied ist vor beiden Entscheidungen zu hören.

3. Die Beitragszahlungspflicht besteht bei Erlöschen der Mitgliedschaft für das ganze Jahr in voller Höhe.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, in der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht auszuüben und sich im übrigen in Vereinsangelegen-heiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein, auch als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes, bieten kann. Bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks werden sie vom Vorstand unterstützt.
  2. Jedes Mitglied ist aufgefordert, Zweck und Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  3. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und an die Vereinskasse zu zahlen.
  4. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. ) die Mitgliederversammlung
  2. ) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt und zwar in der ersten Jahreshälfte. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens 10 % der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt werden.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandmitglied an seine Stelle.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung. Schriftliche Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung findet hierüber aber nur statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins aufgrund eines in der Versammlung gestellten Antrags ist nicht möglich.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
  5. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, die persönlich abgegeben werden muss. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ist nur Mitgliedern möglich, die juristische Personen oder sonstige
    rechtsfähige Personenvereinigungen sind.
  6. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung für das abgelaufene Geschäftsjahr durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  7. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand zugewiesen sind. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer
    entgegen.

Die Mitgliederversammlung hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

  1. ) Entlastung des Vorstandes,
  2. ) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  3. ) Festsetzung der Beiträge, Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
  4. ) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
  5. ) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 9 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. ) dem Vorsitzenden,
  2. ) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. ) dem Geschäftsführer,
  4. ) dem Kassierer,
  5. ) drei bis sieben weiteren Mitgliedern.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder a) bis d) bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied, so lange kein Vorsitzender gewählt ist.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.
  4. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.
  5. Der Kassierer verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins nach den Weisungen des Gesamtvorstandes. Er führt ordnungsgemäße Bücher und Bestandsverzeichnisse. Er legt der Jahreshauptversammlung den Rechnungsabschluss des vergangenen Jahres vor.
  6. Der Geschäftsführer fertigt über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen eine Niederschrift an, die von ihm und dem jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Außerdem führt er den Schriftwechsel des Vereins nach Weisung des Gesamtvorstandes.
  7. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 5 Mitglieder anwesend sind.
  8. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder drei Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen eine Vorstandssitzung beantragen.
  9. Der Vorstand kann Ausnahmen von der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zulassen.

§ 10 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Dreimalige Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften

  1. Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht wenigstens 20 anwesende stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
  2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen, das Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen mit Angaben der Stimmenverhältnisse enthalten muss und wichtige Diskussionsbeiträge wiedergeben soll. Es ist vom Geschäftsführer oder bei seiner Verhinderung durch ein vom ersammlungsleiter zu benennendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen.
  2. Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das Vermögen je zur Hälfte an die Stadt Siegen und den Kreis Siegen-Wittgenstein oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Landeskunde, der Regionalgeschichte und der Förderung des Heimatgedankens im Siegerland zu verwenden haben.

Die Satzung in dieser Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.03.2017 beschlossen. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen unter der Register-Nr. 844 ist am 19.06.2017 erfolgt. Mit dem Tage der Eintragung ist die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.